Die rechte und praktische Regierung in Tir Na Luí Greine
Nunmehr in der vierten AusfertigungErster Titel: Vom Land und den Elementen
Das Land Mythodea und damit das Gebiet des Westlichen Siegels, hiermit benannt Tir Na Luí Greine, ist Teil der Schöpfung der Fünf Sakralen Elemente. Sie verdienen die Achtung aller Bewohner und Gäste, denn durch ihr Wirken erst ist dieses Land entstanden.
Sie erwählen sich eine Frau und einen Mann, die sie zu Herrschern bestimmen, zu Nyame und Archon. Diesen überantworten sie das Land, auf dass sie es führen zum Wohle und im Sinne der Schöpfer. Alles Land gehört auf ewig und unverrückbar den Elementen. Die Herrscher des Landes können es daher nicht verschenken, sondern nur im Namen ihrer Herrschaft im Sinne der Elemente verleihen und verpachten.
Zweiter Titel: Von den Sippen, Ständen und PersonenEs ist stets recht und notwendig, dass ein jeder seinen Platz kennt, wie er den Elementen gefällig ist, zu deren Ehre diese Ordnung gereichen soll. Denn es kann kein Land je gedeihen, in dem keine Pflicht, kein Recht der Frau oder des Mannes besteht.
§ 1 – Die Sippe
Item Eins: Die Sippe
Die Sippe besteht aus Frauen, Männern und Kindern, die, frei ihres Willens, sich Nyame und Archon als solche vorstellen und ankündigen, Land in Tir Na Luí Greine bewirtschaften zu können und zu wollen. Die Sippe schwört den Herrschern und den Elementen die Treue. Ein jedes Mitglied der Sippe, gleichgültig ob es nun selbst den Schwur geleistet hat oder nicht, soll behandelt werden, als wäre der Schwur von ihm gesprochen worden. Erst der Schwur macht aus einer Gruppe eine Sippe und aus dem Mitglied einen Siedler. Jede Sippe soll eine Sippenkönigin oder einen Sippenkönig (Rí Tuaithe) haben. Das Land der Sippe (fintiu) wird nur von der Sippe besessen und verwaltet, die Sippe schuldet nur der Nyame, dem Archonten oder deren Beauftragten Gastfreundschaft und nur den Herrschern Abgaben. Die Sippe soll die Elemente ehren. Die Sippe soll die Straßen auf ihrem Land pflegen. Ansonsten gibt die Sippe sich die Gesetze, die sie für wohlfeil befindet, sofern und solange diese nicht im Widerspruch zu den Gesetzen Tir Na Luí Greines stehen.
Item 2: Von Pflichten und Rechten
Der Sippe steht ein Sippenkönig (Rí Tuaithe) vor, der diese in allen Belangen vertritt und für sie spricht. Er schuldet den Herrschern Gefolgschaft und Gastfreundschaft und hat Anrecht auf Gastfreundschaft bei jedem Siedler seiner Sippe.
Der Sippenkönig hat das Recht, sich aus den Reihen seiner Sippe eine Rechte Hand (Fenrid) zu bestimmen. Diese schuldet dem König Gehorsam. Spricht sie im Namen des Königs, so spricht sie für die gesamte Sippe.
Die Sippe hat das Recht, sich Edle (Nemed) zu wählen. Sie schulden dem König Gehorsam.
Die Freien der Sippe (Dóer) schulden den Edlen und dem König Gefolgschaft und Gastfreundschaft. Die Sippe kann ihnen Land überlassen. Sie kann bestimmen, dass die Freien der Sippe Abgaben zu leisten haben. Die Freien haben gegenüber den Edlen und dem König Anspruch auf Schutz.
Die Unfreien einer Sippe (Sóer) sind ihrer Herrin oder ihrem Herrin Gehorsam schuldig. Sie sollen nur in Begleitung das Land der Sippe ihrer Herrin oder ihres Herrn verlassen.
Der Sippenkönig sorgt für den Schutz der Sippe. Dazu hält er die Sippe wehrfähig. Er folgt dem Aufruf des Archons oder seines Bevollmächtigten zur Heerschau oder zum Kriege.
Der Sippenkönig sorgt für den Zustand und die Sicherheit der Straßen auf dem Land der Sippe und ein Dutzend Meilen darüber hinaus, sofern sich dort nicht das Land einer anderen Sippe befindet.
Die Sippe befolgt die Gesetze und folgt den Wegen der Elemente und gehorcht den von ihnen eingesetzten Herrschern.
Die Sippe entrichtet die von den Herrschern festgelegten Abgaben.
§ 2 – Die Personen
Die Frau und der Mann, die einer Sippe zugehörig sind (Siedler) haben das Recht, von den Herrschern und von den Richtern gehört zu werden. Sie haben gegenüber ihrer Sippe und den Herrschern Anspruch auf Schutz vor Übel, sie schulden ihrer Sippe und den Herrschern Gefolgschaft und Gehorsam.
Die Frau und der Mann, die keiner Sippe zugehörig sind, doch unter der direkten Herrschaft der Herrscher stehen (Bürger), haben das Recht, von den Richtern und den von den Herrschern eingesetzten Bevollmächtigten gehört zu werden. Sie haben gegenüber den Herrschern den Anspruch auf Schutz vor Übel und schulden den Herrschern Gefolgschaft und ihnen und ihren Bevollmächtigten Gehorsam.
Die Frau und der Mann, die weder Siedler noch Bürger sind, sollen als Gäste gelten, seien es nun Siedler oder Bürger aus anderen Siegeln, Mitglieder der so genannten Völker der Elemente oder andere. Sie haben das Recht, von den Richtern gehört zu werden. Ihr Wert bemisst sich nach ihrer Gefolgschaft gegenüber den Elementen.
§ 3 – Die Zünfte
Jene, die sich zur Ausübung eines den Elementen gefälligen Handwerks oder Berufung zusammen geschlossen haben, haben das Recht, an die Herrscher die Bitte um die Gründung einer Zunft zu richten, welche diese nach ihrem Ermessen gewähren oder ablehnen können. Eine Zunft soll einen Zunftmeister haben, welchem die Mitglieder der Zunft Gehorsam schulden. Der Zunftmeister wiederum schuldet den Herrschern Gefolgschaft und Gehorsam. Der Zunftmeister soll dem Rí Tuaithe gleich gestellt sein, was dessen Wert und sein Gewicht in der Beratung angeht. Die Zunft schwört den Herrschern die Treue. Ein jedes Mitglied der Zunft, gleichgültig ob es nun selbst den Schwur geleistet hat oder nicht, soll behandelt werden, als wäre der Schwur von ihm gesprochen worden. Alle ihre Mitglieder gelten als Siedler.
Dritter Teil: Die HerrscherArchon und Nyame sind die von den Elementen eingesetzten Herrscher des Siegels. Obschon getrennte Personen, so sind sie dennoch Eins in ihrer Herrschaft.
Sind Archon oder Nyame verschollen oder gefällt es den Elementen, sie zu sich zu holen, sind die Elemente unverzüglich nach einem Nachfolger zu befragen. Dies gilt im Falle der Verschollenheit erst, wenn Archon oder Nyame drei Jahre lang nicht im Tag der Höchsten gesprochen haben. Die Elemente sind auch von Jedem nach althergebrachter Tradition zu befragen, der an deren Fähigkeit zur Bekleidung dieses Amtes zweifelt. Wer dazu nicht bereit ist, erweise Archon und Nyame Respekt
§ 4 - Die Nyame
Die Nyame ist das Oberhaupt des Landes, von den Elementen erwählt. Daher ist jede Sippe oder Zunft und jeder Bürger ihr Abgaben schuldig wie sie zur Erfüllung der Aufgaben der Nyame notwendig sind. Jede Sippe, jede Zunft und jeder Bürger haben der Nyame bei ihrer Aufgabe zu dienen und schulden ihr Gastfreundschaft.
Als von den Elementen eingesetzte geistige Herrscherin des Landes hat die Nyame die Ehrung der Elemente zu besorgen. Sie ist oberste Priesterin der Elemente und die Wächterin des Siegels und als solche für die Beziehungen zu den anderen Wächterinnen zuständig. Auch die Rechtsprechung obliegt der Nyame. Dies schließt Zwistigkeiten zwischen den Sippen ein. Sie kann Richter ernennen, die keine Sippenkönige sein dürfen. Zur Verwaltung der Rechtsprechung und ihrer Vereinheitlichung in ganz Tir Na Luí Greine kann sie einen Gerichtsherrn einsetzen, der Recht spricht, die Entscheidungen für die Nyame vorbereitet und ihr für jede Entscheidung eine Empfehlung vorträgt.
Sie selbst ist frei von jedweder Gerichtsbarkeit außer jener der Elemente und kann nur von diesen ihres Amtes enthoben werden.
Die Nyame ist dem Archon eine Stütze und leitet diesen im Sinne der Elemente an. Sie bezieht ihn in ihre Entscheidungen ein, wo dies angemessen ist.
§ 5 – Der Archon
Der Archon ist der weltliche Herrscher des Landes, von den Elementen erwählt. Daher ist jede Sippe oder Zunft und jeder Bürger ihm Abgaben schuldig wie sie zur Erfüllung der Aufgaben des Archons notwendig sind. Jede Sippe, jede Zunft und jeder Bürger haben dem Archon bei seiner Aufgabe zu dienen und schulden ihm Gastfreundschaft.
Als von den Elementen eingesetzter Herrscher hat er den Schutz des Landes und seiner Bewohner zu besorgen und ist der oberste Heerführer des Siegels. Als solcher ist er auch für die Beziehungen zu den Archonten der anderen Siegel zuständig. Sein Amt erlaubt es ihm, als Richter tätig zu werden, auch bei Streitigkeiten zwischen den Sippen.
Er selbst ist frei von jeder Gerichtsbarkeit außer jener der Elemente und kann nur von diesen seines Amtes enthoben werden.
Der Archon ist der Nyame eine Stütze und wird von dieser im Sinne der Elemente angeleitet. Er bezieht sie in seine Entscheidungen ein, wo dies angemessen ist.
Dem Archon obliegt es, den Heerbann abzurufen.
Vierter Teil: Die Würdenträger§ 6 – Würdenträger entsprechend Berufung durch die Elemente
All jene Siedler oder Bürger, die von den Elementen selbst in ein Amt berufen wurden, stehen im Land in hohem Ansehen. Aus diesem Amt allein begründet sich jedoch keine Pflicht zu Gehorsam ihnen gegenüber. Wohl kann diese Pflicht aber entstehen durch Aufgaben, die ihnen die Herrscher übertragen. Ein jeder Siedler und Bürger ist gehalten, Ihnen Gastfreundschaft zu gewähren und ihnen nach Möglichkeit beizustehen in elementgefälligen Belangen.
§ 7 – Würdenträger des Siegels entsprechend der Berufung durch die Herrscher
Es obliegt den Herrschern, Frauen und Männer des Siegels, seien es nun Siedler oder Bürger, mit Würden, Titeln und Befugnissen zu versehen.
Diese Personen sind den Herrschern dienstpflichtig. Bei der Erfüllung dieser Dienstpflicht haben sie die von den Herrschern festgelegten Befugnisse über alle Personen und Dinge in Tir Na Luí Greine. Die Befugnisse der Bevollmächtigten können die der Herrscher nicht übersteigen.
Neches’Re und Thul’Heen gelten als sowohl von den Herrschern, als auch von den Elementen berufen.
Die Neches’Re spricht für die Nyame und vertritt diese in deren Abwesenheit, entweder auf Verlangen der Nyame oder wenn selbige verschollen ist oder ohne Nachfolgerin abberufen wurde.
Der Thul’Heen spricht für den Archon und vertritt diesen in dessen Abwesenheit, entweder auf Verlangen des Archons oder wenn selbiger verschollen ist oder ohne Nachfolger abberufen wurde.
§ 8 – Der Tag der Höchsten
Der Tag der Höchsten besteht aus der Nyame, dem Archon, den Ri Tuaithe und den Zunftmeistern sowie den von den Herrschern ernannten Würdenträgern.
Ihm steht die Nyame vor.
In ihm haben auch jene Personen das Recht der Rede, die von den Herrschern zu zeitweiligen oder ständigen Mitgliedern des Rates bestimmt wurden.
Archon, Nyame, Rithe und Zunftmeister, sowie ernannte Würdenträger haben das Recht, sich im Tag der Höchsten vertreten zu lassen oder einen Beobachter zu entsenden. Der Vertreter eines Ri Tuaithe muss ein Mitglied seiner Sippe, der Vertreter des Zunftmeisters ein Mitglied von dessen Zunft sein.
Item 1: Angelegenheiten des Tags der Höchsten
Der Tag der Höchsten berät Archon und Nyame in Belangen der Gesetze, der Staatsführung und der Verhältnisse zu anderen Siegeln.
Der Tag ist außerdem aufgerufen, Streitigkeiten zwischen Sippen oder Zünften zu schlichten.
Der Tag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Item 2: Einberufen des Tags der Höchsten
Jedes Mitglied des Tags der Höchsten hat das Recht, diesen einzuberufen. Archon und Nyame haben das Recht des Widerspruchs. Ruft die Nyame den Tag der Höchsten zusammen, so steht dem Archon das Recht des Widerspruchs nicht zu. Ruft der Archon den Tag der Höchsten zusammen, so steht der Nyame das Recht des Widerspruchs nicht zu.
Zwischen der Einberufung und der Zusammenkunft des Rates soll nach Möglichkeit genügend Zeit liegen, um den Mitgliedern ein Erscheinen zu ermöglichen.
Der Tag kommt in Grian Quihenya zusammen oder an jedem anderen Ort, der für eine solche Versammlung sinnvoll ist.
§ 9 – Der Tag der Krieger
Der Tag der Krieger besteht aus dem Archon, seinem Thul’Heen, den vom Archon in den Tag der Krieger berufenen Personen und den Rithe der Sippen. Ihm steht der Archon vor. Die Nyame hat das Recht, im Tag der Krieger gehört zu werden.
Der Archon kann Personen einladen, die in ihm gehört werden. Der Tag kann mit einfacher Mehrheit Personen einladen, in ihm gehört zu werden. Dem Archon steht dabei das Recht des Widerspruchs zu. Die Rí Tuaithe haben das Recht, sich im Tag der Krieger durch einen Stellvertreter aus den Reihen ihrer Sippe vertreten zu lassen.
Item 1: Angelegenheiten des Tags der Krieger
Der Tag der Krieger berät den Archon in Angelegenheiten der Verteidigung Tir Na Luí Greines und des Krieges gegen die Zweite Schöpfung und andere Feinde des Siegels.
Im Falle der Abwesenheit des Archons spricht der Thul’Heen mit dessen Macht. Im Falle, dass auch dieser abwesend ist, spricht ein dazu Bevollmächtigter des Archons mit dessen Macht. Im Falle, dass kein solcher anwesend ist, entscheidet der Rat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten anstelle des Archons. Nur in letzterem Falle steht der Nyame das Recht des Widerspruchs zu.
Item 2: Einberufen des Tags der Krieger
Jedes Mitglied des Tags der Krieger hat das Recht, diesen einzuberufen. Der Archon hat das Recht des Widerspruchs. Zwischen der Einberufung und der Zusammenkunft des Rates soll nach Möglichkeit genügend Zeit liegen, um den Mitgliedern ein Erscheinen zu ermöglichen.
Der Tag kommt in Grian Quihenya zusammen oder an jedem anderen Ort, der für eine solche Versammlung sinnvoll ist.
Fünfter Teil: Abgaben§ 10 – Steuern, Zölle
Item Eins: Steuern
Die Herrscher können von den Sippen und Bürgern Steuern erheben. Die Steuern müssen zur Erfüllung der Ausgaben von Nyame oder Archon verwendet werden. Zur Erhebung der Steuern können die Herrscher einen Schatzkanzler ernennen.
Item Zwei: Zölle
Für die Benutzung der Straßen Tir Na Luí Greines können die Herrscher Zölle erheben. Die Herrscher können für diejenigen Benutzer der Straßen, die nicht Siedler oder Bürger sind, höhere Zölle erheben. Zur Erhebung der Zölle können die Herrscher einen Zollmeister ernennen.
§ 11 – Heerbann
Der Archon kann den Heerbann abrufen, um Nachteile vom westlichen Siegel abzuwenden oder Tir Na Luí Greine zu verteidigen und wenn der Kampf gegen die Zweite Schöpfung es dringend erforderlich macht. Ruft er den Heerbann ab, hat jede Sippe mindestens die Hälfte ihrer Waffenfähigen zum im Abruf bezeichneten Ort zu entsenden. Der Archon kann den Heerbann auch für einzelne Sippen ausrufen.
§ 12 – stehendes Heer
Der Archon errichtet ein stehendes Heer aus Sippenmitgliedern oder gedungenen Söldnern. Zur Errichtung des Heeres können Edle in Befehlspositionen eingesetzt werden. Das stehende Heer untersteht dem Archon, in dessen Abwesenheit dem Thul’Heen, in dessen Abwesenheit einer vom Tag der Krieger bestimmten und von der Nyame bestätigten Person.
§ 13 – Regalien
Den Herrschern steht es zu, die Regalien zu verleihen. Mit Regalien kann eine Sippe beliehen werden, die sich nicht in Acht befindet und sich um Tir Na Luí Greine verdient gemacht hat. Der Ri Tuaithe ist den Herrschern für die Regalien verantwortlich. Die Beleihung erlischt, wenn die Sippe in Acht gerät oder den den Herrschern zustehenden Zehnten nicht zahlt.
Item Eins: Münzregal
Münzen, die als Zahlungsmittel in Mythodea dem Schutze der Gesetze unterstehen, werden von den Herrschern geprägt. Die Herrscher können eine Sippe mit dem Recht der Münzprägung gegen einen Zehnten beleihen.
Dieser Zehnt wird von der Sippe mit der Nyame ausgehandelt. Zur Verwaltung der Beleihungen kann die Nyame einen Bewahrer des Prägstocks einsetzen, der für sie in dieser Angelegenheit spricht.
Sechster Teil: Lehen und Marken
§ 14 - Lehen
Jedwedes Land, das einer Sippe gegeben wurde, ist dieser nur geliehen und fällt zurück an die Herrscher, wenn die Sippe in Bann gerät, das Lehen zurück gibt, das Siegel verlässt oder aus anderen Gründen das Anrecht verliert, Siedler im Siegel zu sein. Größe und Grenzen des Lehens der Sippe werden von den Herrschern festgelegt. Vergrößerung des Lehens bedarf der Zustimmung der Herrscher. Regierung, Verteidigung und Rechtsprechung innerhalb des Lehens obliegen der Sippe. Gesetze und Sitten dürfen jedoch den Geboten der Elemente und den Gesetzen Tir Na Luí Greines nicht zuwider laufen.
§ 15 –Städte und Marken unter unmittelbarer Verfügung der Herrscher
Jedwedes Land, das unter der direkten Herrschaft eines oder beider Herrscher steht, trägt die Bezeichnung ‚Siegelprotektorat’, sei es nun Stadt oder Mark. Bewohner derartiger Gebiete sind den Herrschern Treue schuldig und gelten als Bürger.
Aus dem Lehen einer Sippe, die unter Bann gerät oder die ihr Lehen zurück gibt, wird ein Siegelprotektorat, bis das Land einer anderen Sippe als Lehen gegeben wird. Bleibt eine Sippe über drei aufeinanderfolgende Jahre jedem Tag der Höchsten und Tag der Krieger fern, so kann das Lehen zurück gefordert und in ein Siegelprotektorat umgewandelt werden. In Siegelprotektoraten gibt es keinen Ri Tuaithe, sie werden verwaltet von einem durch die Herrscher eingesetzten Statthalter. Es gilt die von den Herrschern bestimmte Rechtsprechung. Siegelprotektorate unterhalten keine eigenen Heere und werden mit Steuern und Zöllen nach Maßgabe der Herrscher belegt.
$ 16 – Freier Westen
Jedwedes Gebiet, das weder Lehen, noch Siegelprotektorat ist, gilt als Freier Westen. Ansiedelungen in diesem Gebiet bedürfen der Erlaubnis der Herrscher. Bewohnern in derartigen Ansiedlungen steht das Recht zu, sich als Siedler zu bewerben oder um Einsetzung als Siegelprotektorat zu bitten. Bis eines von beidem eintritt, gelten sie als Gäste. Sollten die Herrscher Siedlern anderer Siegel gestatten, ein Stück Land zu pachten, so gilt dieses Land weiterhin als Teil des Freien Westens und den darauf befindlichen Lebewesen werden keine besonderen Rechte zuteil.
Siebter Teil: Schlussbestimmungen
§ 17– Acht und Bann
Ist eine Sippe hartnäckig und auf längere Zeit pflichtvergessen, können die Herrscher sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. Dazu kündigen sie ihnen die Acht an. Kommt die Sippe noch immer ihren Erfüllungen nicht nach, ruft der Archon den Heerbann ab, um die Erfüllung der Pflicht der Sippe notfalls mit Gewalt zu sichern. Die Herrscher haben das Recht, in diesem Fall den Sippenkönig abzuberufen und durch eine andere Person zu ersetzen, die nicht Mitglied der Sippe des vormaligen Ri Tuaithe sein muss. Weiterhin haben sie das Recht, das Lehen zurück zu fordern und an andere Sippen zu verteilen oder in Siegelprotektorat zu wandeln.
§ 18 – Treuepflicht
Nyame, Archon und Sippen, Zünfte, Siedler und Bürger sind einander und zuvörderst den Elementen Treue schuldig. Sie haben ihre Geschäfte so einzurichten, dass den Elementen gedient und dem Lande geholfen wird.
(Den Kodex des freien Westens gibt es auch
hier zum Download)
Kodex für den freien WestenZu jener Zeit, als Terra durch das Siegel in Doerchgard gebunden, der Xerikan jedoch auf dem
Weg ist, erlassen wir, Siobhán NíCharthaigh, Nyame des Westlichen Siegels, und Collin
MacCorribh, Archon des Westlichen Siegels, diesen Kodex, auf dass er gelten soll in den Teilen
Unseres Reiches, in denen das Land frei ist und nicht gebunden an jene, die unter Unserem
Schutz in diesem Lande siedeln.
Von den RichternTaten, die als Verbrechen im Sinne dieses Kodex’ gelten, werden von der Nyame, dem Archon
oder von solchen Personen verfolgt, die als Richter eingesetzt sind.
Ein Richter wird von der Nyame ernannt. Bei Bedarf ernennt sie einen hohen Richter, dem alle
niederen Richter unterstehen und der niedere Richter im Namen der Nyame und an ihrer statt
ins Amt zu heben berechtigt ist. Höchste Richterin im Siegel ist die Nyame. Ihr steht es frei,
jeden ihrer Richter zu maßregeln oder zu entlassen. Sie richtet eine Gerichtskanzlei ein, welcher
der hohe Richter vorsitzen kann.
Der Gerichtskanzlei ist ein schriftlicher Bericht über jeden Fall von Verfehlung gegen diesen
Kodex umgehend zuzutragen, spätestens jedoch vier Monate nach dem Richterspruch. Diese
Richtersprüche können eingesehen werden und dienen als Grundlage für Sprüche in ähnlich
gelagerten Fällen.
Von den Rechten der RichterEin Richter ist ein Organ des Westlichen Siegels. Bei der Verfolgung von Verbrechen im Sinne
dieses Kodex’ spricht er im Namen von Archon und Nyame. Nur diesen und den
Sippenkönigin ist er in diesem Auftrag untergeordnet. Alle anderen haben sich seinem
Richtspruch und seiner Anweisung zu beugen.
Richter haben das Recht, für die Verfolgung von Verbrechen im Sinne dieses Codex’ Männer
und Frauen zu verpflichten.
Der Richtspruch eines Richters ist bindend; Verurteilungen zum Tode bedürfen der Bestätigung
durch die Nyame. Diese kann als oberste Richterin auch jeden Richtspruch aufheben oder
wandeln.
Von den GesetzenIn dem Bereich, in dem dieser Kodex gilt, kann jedermann, Bürger des Westens oder Fremder,
vor einem Richter zur Anklage bringen die folgenden Dinge:
1. Handlungen zum Vorteil der Zweiten Schöpfung, in ihrem Sinne oder Auftrag oder um
diese zu preisen oder zu stärken.
2. Handlungen, die der Gemeinschaft der Siedler Schaden zuzufügen geeignet sind.
(
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Beschlossen und verkündet im Jahre 1 der gemeinsamen Herrschaft der Exzellenzen Siobhán NíCharthaigh und Collin MacCorribh Es sei hiermit im Namen der Nyame und des Archons des Westlichen Siegels folgendes Gesetz erlassen, Dass Die Ausübung von chaotischer und artverwandter Magie und Alchemie, Dass Die Anrufung chaotischer Götter und Götzen und derer Diener, Dass Prozessionen und Gottesdienste zu Ehren der eben genannten, als den Elementen gegenüber als fremdartig gelten. Damit einhergehend ist verboten und unter Strafe gestellt, dass chaotische Götter und Götzen und deren Diener öffentlich angerufen werden, dass öffentliche Prozessionen und Gottesdienste zu Ehren der oben genannten abgehalten werden. Dieses Gesetz gilt für das gesamte westliche Siegel einschließlich der vorgelagerten Inselgruppen. Dieses Gesetz wird so lange aufrechterhalten, bis die Quellen der chaotischen Denkweise als vollständig verstanden angesehen werden und die daraus resultierende Fremdartigkeit den Elementen gegenüber als ungefährlich bezeichnet werden kann. Dazu wird ein siegelübergreifendes Gremium eingerichtet werden, das sich den Ursprüngen des Chaos widmen wird und den Exzellenzen des Westens gegenüber Auskunft zu erteilen hat. Mit Besetzung dieses Gremiums wird der Hofmagus des Westens betraut. Auf Vorschlag dieses Gremiums kann dieses Gesetz außer Kraft gesetzt oder angepasst werden. Dieses Gesetz wurde erlassen, um den Siedlern des Westens größtmöglichen Schutz einzuräumen, um sie vor chaotischer und den Elementen bis dato vermutlich konträrer Magie zu bewahren. Sollte wider dieses Gesetz gehandelt werden, wird unverzüglich die Verbannung aus dem Gebiet des Westlichen Siegels ausgesprochen. Weiterhin wird sämtlicher Besitz des Verurteilten konfisziert, und dem Wohle der Elemente zugeführt. Anklagen sind von jedermann, der Siedler im Westen ist, dem Hofmagus in Vertretung, oder der Exzellenz, der Nyame vorzubringen. Eine Verhandlung findet vor dem Tag der Höchsten statt, der diesbezüglich auch außerordentlich zusammentreten kann. Das Urteil wird durch die Nyame des Westens oder stellvertretend durch den Hofmagus, oder deren erwählte Vertreter gesprochen. Die Nyame des Westens Siobhán NíCharthaigh Herrin des Gegensatzes Der Archon des Westens Collin MacCorribh Herr des Gegensatzes
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Dies sind die Gesetze Grian Quihenyas:
Punkt Eins
Jene, die der folgenden Taten überführt werden oder denen Zeugen diese Taten anlasten oder bei denen anderweitig der begründete Verdacht besteht, dass sie solche begangen haben innerhalb der Grenzen, in denen diese Gesetze gelten, werden von der Wache in Gewahrsam genommen bis zum Zeitpunkt, an dem ein von der Nyame bestellter Richter über ihre Sache zu Gericht sitzt.
1. Verübter oder versuchter Mord oder Totschlag an einer Person im Sinne der „rechten und praktischen Regierung in Tir Na Lui Greine“, § 2.
2. Verkrüppelung einer Person im Sinne der „rechten und praktischen Regierung in Tir Na Lui Greine“, § 2.
3. Unzucht
4. Handlungen im Dienste oder Namen der verfemten Elemente.
Punkt Zwei
Jene, die der folgenden Taten überführt werden, werden vom Hauptmann der Wache oder einem seiner Stellvertreter gehört, der daraufhin die Strafe festlegt.
Beschuldigte können diese Strafe ablehnen, woraufhin sie von der Wache in Gewahrsam genommen werden bis zum Zeitpunkt, an dem ein von der Nyame bestellter Richter über ihre Sache zu Gericht sitzt.
Die Strafen, die von der Wache verhängt werden, dürfen den Gegenwert von 2 Sét oder einem Tag Zwangsarbeit oder 20 Stockhieben nicht überschreiten.
1. Ungehorsam gegenüber Anordnungen der Nyame
2. Den Elementen ungefälliges Verhalten
3. Unberechtigtes Ziehen einer Waffe
4. Unberechtigte Anwendung von Magie
5. Diebstahl, ob vollzogen oder versucht
6. Herumlungern
7. Singen von Spottliedern auf die Oberen
8. Ausschlagen von Zähnen oder Brechen von Knochen
9. Öffentlicher Aufruhr
10. Betrunkenes Gegröle
Punkt drei
Unabhängig von den öffentlichen Strafen kann ein Geschädigter vom Schädiger die Begleichung des Schadens einfordern.
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